Einbruchsschutz; gemeinsam Vermieter und

August 17, 2017

Einbruchschutz – ein gemeinsames Thema für Mieter und Vermieter

  • Die Zahl der Wohnungseinbrüche in Deutschland bleibt weiterhin hoch
  • Mehr als die Hälfte aller Deutschen wohnt zur Miete und schützt sich kaum gegen Einbrüche
  • Die Pflichten des Vermieters gehen über verschließbare Eingangs- und Wohnungstüren nicht hinaus, weitergehende Einbruchsicherungen sind Sache des Mieters

 

Im vergangenen Jahr wurden bundesweit 151.265 Wohnungseinbruchdiebstähle registriert. Neben Einbrüchen in Einfamilienhäusern dringen Einbrecher in Mehrfamilienhäusern häufig in die unten gelegenen Wohnungen über Balkon und Fenster sowie in die oberen Etagen ein, da dort weniger Bewohner vorbeikommen. Ein Großteil der Mietwohnungen ist weiterhin schlecht gegen Einbrüche geschützt und die Mieter kennen die eigenen Rechte und Pflichten in Bezug auf den Einbruchsschutz kaum.
Im europäischen Vergleich sind die Deutschen Spitzenreiter, wenn es um das Mieten geht. Laut des aktuellen Deloitte Property Index wohnen 54,3% der deutschen Bevölkerung zur Miete. Eine Klärung, wer für die Sicherheit in den vielen Mietwohnungen die Verantwortung und damit auch die Kosten trägt, ist daher wichtiger denn je.

Vermieter grundsätzlich wenig in der Pflicht

„Rechtlich gehen die Pflichten des Vermieters eines Mehrfamilienhauses in der Regel über verschließbare Eingangstüren und Wohnungstüren nicht hinaus“, erklärt Dr. Helmut Rieche, Vorsitzender der Initiative für aktiven Einbruchschutz. „Zwar sollen Gesundheit und Eigentum des Mieters möglichst geschützt werden, es gilt jedoch der sicherungstechnische Zustand, der bei Besichtigung und Vertragsschluss vorhanden war“, so Rieche weiter. Eine Nachbesserung kann nur verlangt werden, wenn sich vorhandene Einrichtungen nach dem Einzug als mangelhaft erweisen.

Abstimmung zwischen Mieter und Vermieter entscheidend

Weitergehende Einbruchsicherungen sind Sache des Mieters. Wenn dabei die Gebäudesubstanz berührt wird, muss der Vermieter einwilligen. Der Eigentümer kann dem Mieter den Einbau von Sicherheitstechnik nicht generell verwehren, doch der Mieter ist rechtlich verpflichtet, bei Mietvertragsende den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 
Deshalb sollten alle Maßnahmen mit dem Vermieter im Voraus abgeklärt und schriftlich festgehalten werden. Ist es jedoch bereits mehrfach zu Einbruchsversuchen in eine Wohnung gekommen, kann der Mieter auf Kosten des Vermieters besondere Sicherungsmaßnahmen verlangen. Derartige bauliche Änderungen berechtigen den Vermieter dann aber zu einer Erhöhung der Miete.

Expertenrat einholen

Der Einbau von geprüfter Sicherheitstechnik sollte immer vom Fachmann erfolgen, denn eine fehlerhafte Installation macht die hochwertigsten Vorrichtungen wirkungslos. In der Regel haben Vermieter als auch Mieter ein Interesse an einer besseren Sicherheitsausstattung und profitieren davon. Denn Sicherheitstechnik wirkt: Mehr als 44 Prozent aller Einbruchsversuche scheitern bereits an vorhandener Sicherungstechnik. Da die Sicherheit des Hauses oder der Wohnlage zunehmend zu einem Mietargument wird, sind Vermieter gut beraten, einbruchhemmende Eingangstüren und geprüfte Türschlösser in Wohnungen als Standard zu etablieren.